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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SpTSRdErl - Aufgaben und Ziele der Talentschule des Sports

Bibliographie

Titel
Talentschulen des Sports
Redaktionelle Abkürzung
SpTSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Talentschulen des Sports dienen in erster Linie der Sichtung und Förderung von motorisch begabten Schülerinnen und Schülern. Das Schulprogramm bzw. Schulcurriculum ist an diesem Profil ausgerichtet. Entsprechende unterrichtsergänzende Aktivitäten sind fester Bestandteil des schulischen Lebens.

2.1 Voraussetzungen für die Beantragung der Genehmigung der Verwendung der Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports"

Talentschulen des Sports

  • verfügen über eine Beschlusslage der Schule, "Talentschule des Sports" werden zu wollen,

  • haben in ihrem Schulprogramm und Schulcurriculum dieses besondere Profil verankert,

  • können die Zustimmung ihres Schulträgers zur Antragstellung nachweisen und

  • kooperieren mit Sportvereinen und -verbänden mit Anbindung an das leistungssportliche Wettkampfsystem des jeweiligen Landesfachverbandes.

2.2 Nutzung des unterrichtlichen Schulsports

Talentschulen des Sports

  • erklären ihre Bereitschaft, den Sportunterricht zur Talentsichtung zu öffnen,

  • lassen externe Talentscouts zur Sichtung im Sportunterricht 1 zu,

  • gestalten ihren Sportunterricht inklusiv,

  • halten besondere Angebote für bewegungsarme Kinder vor,

  • bieten den Sportunterricht im Rahmen der Kontingentsstundentafel 2 an und

  • gewährleisten eine zusätzliche Sportstunde durch tägliche, in den Fachunterricht zu integrierende Bewegungszeiten.

2.3 Durchführung von Schul-AGs und Ganztagsprogrammen im Sport

Talentschulen des Sports

  • bieten im Rahmen ihres außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes viele attraktive Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote an und

  • kooperieren hierbei mit Vereinen und Verbänden des organisierten Sports.

2.4 Sport- und andere Lehrkräfte

An Talentschulen des Sports

  • unterrichten speziell qualifizierte (Sport-) Lehrkräfte, die über diagnostische Kompetenz verfügen. Dies können auch Lehrkräfte mit anderen Lehrbefähigungsfächern sein, die z. B. in ihrer Freizeit als Übungsleiter/-in mit entsprechenden Lizenzen in einem Sportverein tätig sind.

  • arbeiten Lehrkräfte, die bereit sind, an entsprechenden fachlichen Fortbildungen etwa zur Diagnosekompetenz teilzunehmen.

2.5 Funktionelle Sportstätten

Talentschulen des Sports

  • verfügen über funktionelle Sportstätten an ihrer Schule und

  • nutzen Sportstätten der Kommune oder des örtlichen Sportvereins für ihre schulsportlichen Angebote.

2.6 Zusammenarbeit

Talentschulen des Sports

  • arbeiten mit einem leistungssportorientierten Sportverein zusammen und

  • kooperieren idealerweise mit einem Landesleistungszentrum/Landesstützpunkt (LLZ/LSTP).

2.7 Schulsportliche Wettbewerbe

Talentschulen des Sports

  • nehmen an JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA bzw. JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS teil.

  • bieten die Abnahme des Sportabzeichens, Bundesjugendspiele, Schulsportfeste oder andere Schulvergleichswettkämpfe an.

2.8 Beratung

Talentschulen des Sports beraten sportinteressierte Kinder und Jugendliche sowie ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

  • zu den Zielen der Talentschulen des Sports und den Strukturen und Rahmenbedingungen im Leistungssport,

  • zu Möglichkeiten der Mitwirkung bei örtlichen Sportvereinen.

Unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz von Talentscouts an Schule nach Anlage 1 "Konzept und Durchführungsbestimmungen zur Kooperationsvereinbarung Leistungssportförderung und Schule in Niedersachsen" vom 18.8.2017

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)