Abschnitt 5 SpTSRdErl - Evaluation, erneute Genehmigung und Auslaufen der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Talentschulen des Sports
- Redaktionelle Abkürzung
- SpTSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Schulen, denen die Verwendung der Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" genehmigt wurde, können rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungsfrist die weitere Verwendung bei dem zuständigen RLSB beantragen. Bei diesem Antrag ist analog Nr. 3 unter Verwendung der Anlage 1 zu verfahren.
Schulen, die keinen erneuten Antrag stellen, sind nach Ablauf der Genehmigungsfrist nicht mehr berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" zu verwenden.
Erfährt das RLSB von schwerwiegenden Verstößen der Schule gegen die Kriterien, ist es befugt, nach Anhörung der Schule dieser die Genehmigung zur Verwendung der Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" auch vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes abzuerkennen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)