SpTSRdErl,NI - Sport-Talentschulen-Runderlass

Talentschulen des Sports

Bibliographie

Titel
Talentschulen des Sports
Redaktionelle Abkürzung
SpTSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 11.6.2018 - 24-2.4 -52040 (S)

Vom 11. Juni 2018 (SVBl. S. 395)

Geändert durch RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 1.8.2012 "Die Arbeit in der Grundschule" (SVBl. S. 404), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.4.2018 (SVBl. S. 177)
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. d. MK v. 11.12.2013 "Bezeichnung und Siegelführung der Schulen" (Nds. MBl. 2014 S. 9, SVBl. 2014 S. 50),
    - VORIS 11410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffsbestimmung1
Aufgaben und Ziele der Talentschule des Sports2
Antragstellung3
Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung4
Evaluation, erneute Genehmigung und Auslaufen der Genehmigung5
Schlussbestimmungen6
Scoring-Modell zur Verwendung der Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports"Anlage 1
Stammdatenblatt der beantragenden SchuleAnlage 2

Abschnitt 1 SpTSRdErl - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Talentschulen des Sports
Redaktionelle Abkürzung
SpTSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Öffentliche sowie in freier Trägerschaft geführte allgemein bildende und berufsbildende Schulen in Niedersachsen können auf Antrag die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden, wenn ihre Arbeit den Voraussetzungen dieses Erlasses entspricht.

Schulen können sich für die Genehmigung der Verwendung der Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" bewerben. Grundsätzliche Ausführungen zur Talentschule des Sports und ihres Kontextes finden sich auch in der Kooperationsvereinbarung "Leistungssportförderung und Schule in Niedersachsen" zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem LandesSportBund Niedersachsen e.V. vom 18.8.2017.

Talentschulen des Sports sind vorwiegend Grund-, in Ausnahmefällen weiterführende Schulen, die sich zum Leistungssport bekennen. An ihnen wird die Bereitschaft zur Sichtung und Förderung motorisch begabter Schülerinnen und Schüler und die Zusammenarbeit mit dem organisierten Sport, u. a. auch mit schulexternen Talentscouts, vorausgesetzt und im Schulprogramm bzw. Schulcurriculum verankert. Dabei findet eine breite Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten statt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)

Abschnitt 2 SpTSRdErl - Aufgaben und Ziele der Talentschule des Sports

Bibliographie

Titel
Talentschulen des Sports
Redaktionelle Abkürzung
SpTSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Talentschulen des Sports dienen in erster Linie der Sichtung und Förderung von motorisch begabten Schülerinnen und Schülern. Das Schulprogramm bzw. Schulcurriculum ist an diesem Profil ausgerichtet. Entsprechende unterrichtsergänzende Aktivitäten sind fester Bestandteil des schulischen Lebens.

2.1 Voraussetzungen für die Beantragung der Genehmigung der Verwendung der Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports"

Talentschulen des Sports

  • verfügen über eine Beschlusslage der Schule, "Talentschule des Sports" werden zu wollen,

  • haben in ihrem Schulprogramm und Schulcurriculum dieses besondere Profil verankert,

  • können die Zustimmung ihres Schulträgers zur Antragstellung nachweisen und

  • kooperieren mit Sportvereinen und -verbänden mit Anbindung an das leistungssportliche Wettkampfsystem des jeweiligen Landesfachverbandes.

2.2 Nutzung des unterrichtlichen Schulsports

Talentschulen des Sports

  • erklären ihre Bereitschaft, den Sportunterricht zur Talentsichtung zu öffnen,

  • lassen externe Talentscouts zur Sichtung im Sportunterricht 1 zu,

  • gestalten ihren Sportunterricht inklusiv,

  • halten besondere Angebote für bewegungsarme Kinder vor,

  • bieten den Sportunterricht im Rahmen der Kontingentsstundentafel 2 an und

  • gewährleisten eine zusätzliche Sportstunde durch tägliche, in den Fachunterricht zu integrierende Bewegungszeiten.

2.3 Durchführung von Schul-AGs und Ganztagsprogrammen im Sport

Talentschulen des Sports

  • bieten im Rahmen ihres außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes viele attraktive Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote an und

  • kooperieren hierbei mit Vereinen und Verbänden des organisierten Sports.

2.4 Sport- und andere Lehrkräfte

An Talentschulen des Sports

  • unterrichten speziell qualifizierte (Sport-) Lehrkräfte, die über diagnostische Kompetenz verfügen. Dies können auch Lehrkräfte mit anderen Lehrbefähigungsfächern sein, die z. B. in ihrer Freizeit als Übungsleiter/-in mit entsprechenden Lizenzen in einem Sportverein tätig sind.

  • arbeiten Lehrkräfte, die bereit sind, an entsprechenden fachlichen Fortbildungen etwa zur Diagnosekompetenz teilzunehmen.

2.5 Funktionelle Sportstätten

Talentschulen des Sports

  • verfügen über funktionelle Sportstätten an ihrer Schule und

  • nutzen Sportstätten der Kommune oder des örtlichen Sportvereins für ihre schulsportlichen Angebote.

2.6 Zusammenarbeit

Talentschulen des Sports

  • arbeiten mit einem leistungssportorientierten Sportverein zusammen und

  • kooperieren idealerweise mit einem Landesleistungszentrum/Landesstützpunkt (LLZ/LSTP).

2.7 Schulsportliche Wettbewerbe

Talentschulen des Sports

  • nehmen an JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA bzw. JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS teil.

  • bieten die Abnahme des Sportabzeichens, Bundesjugendspiele, Schulsportfeste oder andere Schulvergleichswettkämpfe an.

2.8 Beratung

Talentschulen des Sports beraten sportinteressierte Kinder und Jugendliche sowie ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

  • zu den Zielen der Talentschulen des Sports und den Strukturen und Rahmenbedingungen im Leistungssport,

  • zu Möglichkeiten der Mitwirkung bei örtlichen Sportvereinen.

Unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz von Talentscouts an Schule nach Anlage 1 "Konzept und Durchführungsbestimmungen zur Kooperationsvereinbarung Leistungssportförderung und Schule in Niedersachsen" vom 18.8.2017

Vgl. Nr. 4.2 des Bezugserlasses zu a

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)

Abschnitt 3 SpTSRdErl - Antragstellung

Bibliographie

Titel
Talentschulen des Sports
Redaktionelle Abkürzung
SpTSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Schulen, die erstmals die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden möchten, reichen ihren Antrag bei dem für sie zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) ein. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Die Bewerbung zur "Talentschule des Sports" erfolgt gemeinsam mit mindestens einem Sportverein und einem Landesfachverband bei dem zuständigen RLSB, das über die Bewerbung unter Berücksichtigung der mit dem LandesSportBund Niedersachsen e.V. gemeinsam vereinbarten Anerkennungskriterien entscheidet und die Zertifizierung durchführt.

Der Antrag ist formlos - in Papierform und/oder elektronisch - bis zum 1. März eines jeden Jahres zu stellen. Im Antrag ist darzulegen und ausführlich zu begründen, welche Kriterien (2.1. bis 2.8) die Schule erfüllt.

Zusätzlich soll der Antrag enthalten

  • eine Selbsteinschätzung der Schule anhand des Scoring-Modells (Anlage 1) und

  • ein Stammdatenblatt der Schule (Anlage 2).

Schulen können sich im Vorfeld einer Antragstellung von dem zuständigen RLSB beraten lassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)

Abschnitt 4 SpTSRdErl - Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Talentschulen des Sports
Redaktionelle Abkürzung
SpTSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden zu dürfen, ist der erfolgreiche Nachweis der obligatorischen Anforderungen sowie das Erreichen von mindestens 80 Punkten entsprechend der Anlage 1.

Im jeweils zuständigen RLSB prüfen die für Schulsport zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten, ob die Voraussetzungen nach diesem Erlass vorliegen, und setzen die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoring-Modells fest. Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte sind die jeweiligen schulformspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden zu dürfen, wird zum jeweiligen Schuljahresbeginn für die Dauer von fünf Jahren durch das jeweils zuständige RLSB erteilt. Die RLSB berichten jährlich zu Schuljahresbeginn dem Niedersächsischen Kultusministerium über die neuen Genehmigungen und führen im Internet ein aktuelles Verzeichnis der "Talentschulen des Sports".

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)