Anlage 1 SpTSRdErl - Scoring-Modell für die Antragstellung zur Verwendung der Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports"
Bibliographie
- Titel
- Talentschulen des Sports
- Redaktionelle Abkürzung
- SpTSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Anwendung:
Das Scoring-Modell weist die acht Kriterien lt. Nr. 2 des Erlasses "Talentschule des Sports" aus. Darüber hinaus werden weitere Informationen im Sinne eines "Stammdatenblattes" (Anlage 2) von der Schule erfragt.
Die antragstellende Schule kann sich mit diesem Modell selbst einschätzen. Es ist außerdem die Grundlage für die Prüfung des Antrags durch das zuständige RLSB, das die Kriterien anwendet.
Die maximal erreichbare Punktzahl für die einzelnen Kriterien und zusätzlichen Angaben ist in der linken Spalte angegeben. In der folgenden Spalte wird die Selbsteinschätzung der Schule eingetragen. In die rechte Spalte müssen Anmerkungen oder Verweise auf beigefügte Anlagen aufgenommen werden.
150 Punkte sind maximal erreichbar. Eine Schule, die die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden möchte, muss die obligatorischen Fragen alle mit Ja beantworten und
mindestens 80 Punkte
erreichen.
Kontaktdaten der Schule
Name der Schule:
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Schulform:
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Schulleiter/in:
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Anschrift:
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E-Mail:
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Telefon/Fax:
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Homepage:
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Obligatorische Nachweise:
Der Beschluss der Schule, eine "Talentschule des Sports" | JA □ | NEIN □ |
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zu werden, ist am _______________ erfolgt. | ||
Der Schulträger hat der Bewerbung zugestimmt. | JA □ | NEIN □ |
Die Schule erklärt ihre Bereitschaft, den Sportunterricht | JA □ | NEIN □ |
zur Talentsichtung zu öffnen. | ||
Die Schule erklärt sich bereit, externe Talentscouts zur Sichtung | JA □ | NEIN □ |
im Sportunterricht im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen zuzulassen. | ||
Die Schule verfügt über funktionelle Sportstätten. | JA □ | NEIN □ |
Die Schule arbeitet mit einem leistungssportorientierten | JA □ | NEIN □ |
Sportverein zusammen. | ||
Das Stammdatenblatt der Schule liegt vollständig vor. | JA □ | NEIN □ |
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)