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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SchöffWRdErl - Schöffenwahlausschuss

Bibliographie

Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

4.1 Bei jedem Amtsgericht tritt ein Ausschuss zusammen, der aus der Vorschlagsliste die Schöffinnen und Schöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen wählt (Schöffenwahlausschuss). Er besteht aus einer Richterin oder einem Richter beim Amtsgericht als der oder dem Vorsitzenden, der Verwaltungsbeamtin oder dem Verwaltungsbeamten entsprechend dem Bezugsbeschluss zu a und sieben Vertrauenspersonen als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

4.2 Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnerinnen und Einwohnern der Amtsgerichtsbezirke von den Vertretungen der diesen entsprechenden unteren Verwaltungsbezirken gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG). Untere Verwaltungsbezirke sind die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden. Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend. Umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere untere Verwaltungsbezirke oder Teile davon, bestimmt das MI als oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind (§ 40 Abs. 3 Satz 3 GVG).

4.3 Für den Fall, dass gewählte Vertrauenspersonen an der Wahrnehmung der Sitzung des Schöffenwahlausschusses verhindert sind, können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Dabei ist die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertretenden an die Stelle der verhinderten Vertrauenspersonen treten.

4.4 Die Behörden der unteren Verwaltungsbezirke teilen bis zum 1. Juli des Wahljahres der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses die gewählten Vertrauenspersonen mit.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)