Abschnitt 5 SchöffWRdErl - Aufstellung der Schöffenlisten und Ersatzschöffenlisten
Bibliographie
- Titel
- Wahl der Schöffinnen und Schöffen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchöffWRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30600
5.1 Die oder der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses lädt die Mitglieder des Ausschusses zur Wahlausschusssitzung am Sitz des Amtsgerichts ein, die spätestens am 15. Oktober des Wahljahres stattfindet. Spätestens mit der Einladung wird die Vorschlagsliste übersandt.
5.2 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende, die Verwaltungsbeamtin oder der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind (§ 40 Abs. 4 GVG).
5.3 Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest und berichtet über die etwaig erforderlichen Berichtigungen der Vorschlagsliste sowie über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche und führt die Beschlussfassung des Ausschusses darüber nach § 41 GVG herbei. Gründe nach § 31 Satz 2 und den §§ 32 bis 34 GVG sind auch von Amts wegen zu berücksichtigen; die Art ihres Bekanntwerdens ist dabei unerheblich.
5.4 Der Ausschuss wählt aus der berichtigten Vorschlagsliste die entsprechend der Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts nach Nummer 2 erforderliche Zahl von Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für das Schöffengericht, das gemeinsame Schöffengericht und die Strafkammern für die nächsten fünf Jahre (§§ 42, 58, 77 und 78 GVG). Bei den Amtsgerichten, in deren Bezirk ein Schöffengericht, ein gemeinsames Schöffengericht, das Landgericht oder eine auswärtige Strafkammer ihren Sitz hat, wählt der Ausschuss ferner jeweils die erforderliche Zahl von Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für das Schöffengericht und die Strafkammern.
5.5 Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung angemessen berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 GVG). Gewählt werden soll nur, wer nach der körperlichen und geistigen Veranlagung und der im praktischen Leben bewiesenen Tüchtigkeit in der Lage ist, den hohen Anforderungen des Richteramtes zu genügen. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass niemand zur Schöffin oder zum Schöffen bei einem Schöffengericht und zugleich bei einer Strafkammer gewählt wird (§ 77 Abs. 4 Satz 1 GVG). Als Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen sind aus Gründen der Erreichbarkeit Personen zu wählen, die am Sitz des Gerichts oder in dessen unmittelbarer Umgebung wohnen.
5.6 Die Wahlvorgänge sind in geeigneter Weise zu protokollieren.
5.7 Die Namen der gewählten Haupt- und Ersatzschöffinnen und Haupt- und Ersatzschöffen werden jeweils in gesonderte Verzeichnisse (Schöffenlisten, Ersatzschöffenlisten) aufgenommen (§ 44 GVG).
5.8 Nach der Wahl holt das Amtsgericht, bei dem die Wahl stattgefunden hat, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die Gewählten für Zwecke der Rechtspflege gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG ein, wenn eine solche Auskunft nicht schon bei der Zusammenstellung der Vorschlagsliste (Nummer 3.9) eingeholt worden ist. Eine solche Auskunft ist ferner einzuholen, wenn sich Zweifel an der Amtsfähigkeit einer Schöffin oder eines Schöffen oder einer Ersatzschöffin oder eines Ersatzschöffen ergeben. Ergibt die Auskunft, dass die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 GVG vorliegen, oder ist dem Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen sonst bekannt, so ist nach § 52 Abs. 1 GVG zu verfahren.
5.9 Die Schöffenlisten und Ersatzschöffenlisten werden bis zum 15. November des Wahljahres den nach den §§ 58, 77 und 78 GVG zuständigen Gerichten übersandt.
5.10 Das Amtsgericht, bei dem die Wahl stattgefunden hat, übermittelt die Namen und Daten der gewählten Schöffinnen und Schöffen sowie der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen den vorschlagsberechtigten Behörden, durch die die Personen vorgeschlagen wurden, damit diese diejenigen Personen, die nicht gewählt worden sind, informieren können.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)