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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchöffWRdErl - Bestimmung und Mitteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen

Bibliographie

Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

2.1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte bestimmen bis zum 1. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl nach § 29 und § 43 Abs. 2 sowie den §§ 48, 49, 58, 76, § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 GVG die Zahlen der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen. Zugleich wird die Verteilung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 GVG festgelegt.

2.2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte teilen die Anzahl der von den vorschlagsberechtigten Behörden vorzuschlagenden Personen bis zum 15. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl den Amtsgerichten ihres Bezirks mit.

2.3 Die Amtsgerichte übermitteln die Zahlen bis zum 1. Januar des Wahljahres den vorschlagsberechtigten Behörden ihres Bezirks.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)