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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchöffWRdErl - Wahljahre, Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

1.1 Die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen finden alle fünf Jahre statt. Die nächste Wahl wird im Jahr 2023 durchgeführt.

1.2 Zuständig für die Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten für die Wahl sind die Gemeinden und die Samtgemeinden anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden (vorschlagberechtigte Behörden).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)