SchöffWRdErl,NI - Schöffenwahl-Runderlass

Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Bibliographie

Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 1.11.2022 - 3221-403.101; 31.1-11792/1 -

Vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441) (1)

- VORIS 30600 -

Bezug:

  1. a)

    Beschl. d. LReg v. 13.7.2004 (Nds. MBl. S. 498)
    - VORIS 30600 -

  2. b)

    Gem. RdErl. v. 27.7.2017 (Nds. MBl. S. 1265, Nds. Rpfl. S. 376)
    - VORIS 30600 -

Für die nach den Bestimmungen des GVG durchzuführenden Wahlen der Schöffinnen und Schöffen wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Wahljahre, Zuständigkeit1
Bestimmung und Mitteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen2
Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten3
Schöffenwahlausschuss4
Aufstellung der Schöffenlisten und Ersatzschöffenlisten5
Schlussbestimmungen6
Musterformular für die Erstellung der Vorschlagslisten für die SchöffenwahlAnlage 1
Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für das SchöffenamtAnlage 2

Nds. Rpfl. 2023 S. 31

Abschnitt 1 SchöffWRdErl - Wahljahre, Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

1.1 Die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen finden alle fünf Jahre statt. Die nächste Wahl wird im Jahr 2023 durchgeführt.

1.2 Zuständig für die Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten für die Wahl sind die Gemeinden und die Samtgemeinden anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden (vorschlagberechtigte Behörden).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Abschnitt 2 SchöffWRdErl - Bestimmung und Mitteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen

Bibliographie

Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

2.1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte bestimmen bis zum 1. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl nach § 29 und § 43 Abs. 2 sowie den §§ 48, 49, 58, 76, § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 GVG die Zahlen der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen. Zugleich wird die Verteilung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 GVG festgelegt.

2.2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte teilen die Anzahl der von den vorschlagsberechtigten Behörden vorzuschlagenden Personen bis zum 15. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl den Amtsgerichten ihres Bezirks mit.

2.3 Die Amtsgerichte übermitteln die Zahlen bis zum 1. Januar des Wahljahres den vorschlagsberechtigten Behörden ihres Bezirks.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Abschnitt 3 SchöffWRdErl - Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten

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Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

3.1 Die vorschlagsberechtigten Behörden stellen unter Beachtung der §§ 31 bis 36 GVG bis zum 1. Juni des Wahljahres die Vorschlagslisten entsprechend dem Musterformular (Anlage 1) auf.

3.2 Für die Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste verwenden die Behörden den Bewerbungsbogen gemäß Anlage 2.

3.3 Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten prüfen die vorschlagsberechtigten Behörden, ob die vorzuschlagenden Personen noch im Bezirk der Behörde wohnen und ob Gründe vorliegen, die ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste entgegenstehen oder die sie sonst als ungeeignet für das Schöffenamt erscheinen lassen. Die vorschlagsberechtigten Behörden bedienen sich dazu auch der ihnen gemäß Nummer 12 der Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) gemachten Mitteilungen zum Wählerverzeichnis. Soweit infrage steht, ob laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren die Unfähigkeit zum Schöffenamt begründen können oder ob eine Person infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist, empfehlen sich Rückfragen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei dem zuständigen Gericht.

3.4 Die vorschlagsberechtigten Behörden wirken soweit wie möglich darauf hin, dass Personen sich nicht zugleich als Schöffin oder Schöffe und als Jugendschöffin oder Jugendschöffe bewerben oder vorgeschlagen werden.

3.5 Sind Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen worden, die die Berufung zum Schöffenamt nach § 35 GVG ablehnen dürfen, ist in einer besonderen Spalte der Vorschlagsliste auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.

3.6 Die vorschlagsberechtigten Behörden benachrichtigen die Personen, die in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen.

3.7 Die Vorschlagslisten sind nach der Aufstellung eine Woche lang bei den vorschlagsberechtigten Behörden gemäß § 36 Abs. 3 GVG zur Einsicht auszulegen. Zeit, Ort und Dauer der Auslegung sind vorher mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass innerhalb einer Woche nach Schluss der Auslegungsfrist jedermann schriftlich oder zu Protokoll der vorschlagsberechtigten Behörde Einspruch mit der Begründung erheben kann, dass in die Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach den §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Eine Veröffentlichung der Vorschlagslisten im Internet unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes.

3.8 Die vorschlagsberechtigten Behörden reichen die Vorschlagslisten nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auslegung bis zum 1. Juli des Wahljahres der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht ein (§ 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG). Sofern nach Absendung der Vorschlagsliste Berichtigungen erforderlich werden, sind diese der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses umgehend nach § 38 Abs. 2 GVG anzuzeigen.

3.9 Die oder der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses prüft, ob sämtliche vorschlagsberechtigten Behörden Vorschlagslisten eingereicht haben und die Vorschriften über die Auslegung beachtet worden sind. Sie oder er veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel, stellt die Vorschlagslisten der vorschlagsberechtigten Behörden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 GVG). Sie oder er wirkt darauf hin, dass Zweifel über die Fähigkeit einer Person zum Schöffenamt, insbesondere auch über die körperliche und geistige Tauglichkeit, aufgeklärt werden. Dazu kann bereits im Vorfeld zur Vorbereitung der Wahl der Schöffen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eingeholt werden; Nummer 3.3 Satz 3 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Abschnitt 4 SchöffWRdErl - Schöffenwahlausschuss

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Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

4.1 Bei jedem Amtsgericht tritt ein Ausschuss zusammen, der aus der Vorschlagsliste die Schöffinnen und Schöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen wählt (Schöffenwahlausschuss). Er besteht aus einer Richterin oder einem Richter beim Amtsgericht als der oder dem Vorsitzenden, der Verwaltungsbeamtin oder dem Verwaltungsbeamten entsprechend dem Bezugsbeschluss zu a und sieben Vertrauenspersonen als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

4.2 Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnerinnen und Einwohnern der Amtsgerichtsbezirke von den Vertretungen der diesen entsprechenden unteren Verwaltungsbezirken gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG). Untere Verwaltungsbezirke sind die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden. Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend. Umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere untere Verwaltungsbezirke oder Teile davon, bestimmt das MI als oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind (§ 40 Abs. 3 Satz 3 GVG).

4.3 Für den Fall, dass gewählte Vertrauenspersonen an der Wahrnehmung der Sitzung des Schöffenwahlausschusses verhindert sind, können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Dabei ist die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertretenden an die Stelle der verhinderten Vertrauenspersonen treten.

4.4 Die Behörden der unteren Verwaltungsbezirke teilen bis zum 1. Juli des Wahljahres der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses die gewählten Vertrauenspersonen mit.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)