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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchöffWRdErl - Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten

Bibliographie

Titel
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

3.1 Die vorschlagsberechtigten Behörden stellen unter Beachtung der §§ 31 bis 36 GVG bis zum 1. Juni des Wahljahres die Vorschlagslisten entsprechend dem Musterformular (Anlage 1) auf.

3.2 Für die Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste verwenden die Behörden den Bewerbungsbogen gemäß Anlage 2.

3.3 Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten prüfen die vorschlagsberechtigten Behörden, ob die vorzuschlagenden Personen noch im Bezirk der Behörde wohnen und ob Gründe vorliegen, die ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste entgegenstehen oder die sie sonst als ungeeignet für das Schöffenamt erscheinen lassen. Die vorschlagsberechtigten Behörden bedienen sich dazu auch der ihnen gemäß Nummer 12 der Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) gemachten Mitteilungen zum Wählerverzeichnis. Soweit infrage steht, ob laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren die Unfähigkeit zum Schöffenamt begründen können oder ob eine Person infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist, empfehlen sich Rückfragen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei dem zuständigen Gericht.

3.4 Die vorschlagsberechtigten Behörden wirken soweit wie möglich darauf hin, dass Personen sich nicht zugleich als Schöffin oder Schöffe und als Jugendschöffin oder Jugendschöffe bewerben oder vorgeschlagen werden.

3.5 Sind Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen worden, die die Berufung zum Schöffenamt nach § 35 GVG ablehnen dürfen, ist in einer besonderen Spalte der Vorschlagsliste auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.

3.6 Die vorschlagsberechtigten Behörden benachrichtigen die Personen, die in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen.

3.7 Die Vorschlagslisten sind nach der Aufstellung eine Woche lang bei den vorschlagsberechtigten Behörden gemäß § 36 Abs. 3 GVG zur Einsicht auszulegen. Zeit, Ort und Dauer der Auslegung sind vorher mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass innerhalb einer Woche nach Schluss der Auslegungsfrist jedermann schriftlich oder zu Protokoll der vorschlagsberechtigten Behörde Einspruch mit der Begründung erheben kann, dass in die Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach den §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Eine Veröffentlichung der Vorschlagslisten im Internet unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes.

3.8 Die vorschlagsberechtigten Behörden reichen die Vorschlagslisten nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auslegung bis zum 1. Juli des Wahljahres der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht ein (§ 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG). Sofern nach Absendung der Vorschlagsliste Berichtigungen erforderlich werden, sind diese der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses umgehend nach § 38 Abs. 2 GVG anzuzeigen.

3.9 Die oder der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses prüft, ob sämtliche vorschlagsberechtigten Behörden Vorschlagslisten eingereicht haben und die Vorschriften über die Auslegung beachtet worden sind. Sie oder er veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel, stellt die Vorschlagslisten der vorschlagsberechtigten Behörden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 GVG). Sie oder er wirkt darauf hin, dass Zweifel über die Fähigkeit einer Person zum Schöffenamt, insbesondere auch über die körperliche und geistige Tauglichkeit, aufgeklärt werden. Dazu kann bereits im Vorfeld zur Vorbereitung der Wahl der Schöffen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eingeholt werden; Nummer 3.3 Satz 3 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)