§ 13 GenAktVfg - Nachweis des Schriftwechsels im Geschäftsgang
Bibliographie
- Titel
- Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Amtliche Abkürzung
- GenAktVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660000000009
(1) In welcher Weise der Schriftwechsel in Verwaltungssachen vom Eingang bis zur Einverleibung in die Akten nachgewiesen wird, bestimmt der Behördenleiter. Es bleibt den Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter vorbehalten, für ihre Bezirke eine einheitliche Regelung zu treffen.
(2) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kontrolle des Schriftwechsels möglichst einfach gestaltet wird. Von der Führung eines Tagebuchs und der Eintragung in Generalregister und Namensverzeichnisse ist - unbeschadet der Vorschrift in § 12 Abs. 2 - möglichst abzusehen. Als Unterscheidungszeichen in der Geschäftsnummer dient dann der Tag des eingehenden Schriftstücks, die Blattzahl der Akten oder ein sonstiger Zusatz.
(3) Wird die Führung eines Tagebuchs angeordnet, so ist möglichst das anliegende Muster (Anlage 3) zu benutzen.