§ 14 GenAktVfg - Äußere Einrichtung der Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Amtliche Abkürzung
- GenAktVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660000000009
(1) Soweit die äußere Einrichtung der Akten nicht durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung geregelt ist, bestimmt sie der Behördenleiter; jedoch bleibt es alsdann den Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämtervorbehalten, für ihre Bezirke eine einheitliche Regelung zu treffen.
(2) Die General- und Sammelakten sollen auf ihrer Umhüllung mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)die Bezeichnung der Behörde, die Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle und die Bezeichnung als Generalakten oder Sammelakten,
- b)die Aktenbezeichnung,
- c)den Zeitraum, den der betreffende Aktenband umfaßt,
- d)die Angabe, um den wievielten Band der Akten es sich handelt,
- e)Hinweise auf verwandte Akten (insbesondere auch auf verwandte Akten der gleichen Untergruppe, auf die nach § 4 Abs. 3 im Generalaktenplan nicht verwiesen ist), auf Unterakten und Beiakten (§ 5 Abs. 4, 6 und 7) und auf die entsprechenden früheren Generalakten (§ 18),
- f)das Aktenzeichen.
Werden Einzelvorgänge ohne Umhüllung aufbewahrt (z.B. in Hängetaschen), sind die vorstehenden Angaben auf den zu führenden Inhaltsverzeichnissen oder Karteikarten zu vermerken.