§ 12 GenAktVfg - Die Führung loser Blattsammlungen
Bibliographie
- Titel
- Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Amtliche Abkürzung
- GenAktVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660000000009
(1) Für Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von ganz vorübergehender Bedeutung können bei Behörden, bei denen solche Vorgänge regelmäßig in größerer Anzahl erwachsen, auf Anordnung des Behördenleiters nach Sachgebieten geordnete Blattsammlungen gebildet werden (§ 3 Abs. 4 der Aktenordnung). Ausgenommen hiervon sind Beschwerdevorgänge, die zu Maßnahmen im Dienstaufsichtswege geführt haben.
(2) Zu den einzelnen Blattsammlungen sind Namensverzeichnisse zu führen (nach dem Namen der Einsender und gegebenenfalls der etwa beteiligten Beamten).