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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 7 GenAktVfg - Die Geschäftsnummer

Bibliographie

Titel
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
Amtliche Abkürzung
GenAktVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660000000009

(1) Die Geschäftsnummer des Ministeriums wird durch das Aktenzeichen, das Abteilungszeichen und ein Unterscheidungszeichen in folgender Form gebildet:
Aktenzeichen - Abteilungszeichen,
Unterscheidungszeichen,
also z.B. 2510 - I. 13638.

(2) Bei den nachgeordneten Behörden tritt, wenn mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, an die Stelle des Abteilungszeichens des Ministeriums die Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle (in arabischen Ziffern). Als Unterscheidungszeichen ist die Tagebuchnummer oder eine sonstige Zusatzbezeichnung gemäß § 13 Abs. 2 zu verwenden; Aktenzeichen und Abteilungsnummer sind durch einen waagerechten Strich, Abteilungsnummer und Unterscheidungszeichen ggf. durch einen Punkt voneinander zu trennen (z.B. 251 - 2.1224 oder 25 - 1.30/11 oder 2 - Bl. 34).