§ 15 GenAktVfg - Abgabe von Eingängen an andere Behörden
Bibliographie
- Titel
- Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Amtliche Abkürzung
- GenAktVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660000000009
Anträge oder Eingaben, die zuständigkeitshalber an eine andere Behörde abgegeben werden (§ 8 Abs. 2 der Aktenordnung), sind, wenn ein Tagebuch oder ein Generalregister usw. nicht geführt wird (§ 13 Abs. 2), in das Allgemeine Register (Muster 3 der Aktenordnung) einzutragen.