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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HIV-RLErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
HIV-RLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen zu Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen.

1.2 Prävention i. S. dieser Richtlinie sind Verhaltens- und Verhältnisprävention (strukturelle Prävention), die sich an den Lebensverhältnissen und Bedarfen der durch das Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Betroffenengruppen orientiert. Der Schwerpunkt liegt auf primärer und sekundärer Prävention sexuell übertragbarer Infektionen.

1.3 Wesentliche Ziele sind

  • Neuinfektionen und Aidserkrankungen zu verhindern, insbesondere bei den durch das Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Betroffenengruppen,

  • die Diskriminierung, Abwertung, Stigmatisierung und Ausgrenzung von Menschen mit HIV und Aids zu verhindern.

1.4 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, nach

  • der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023),

  • dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

1.5 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)