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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HIV-RLErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
HIV-RLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 In den Fällen von Nummer 3.1 Abs. 2 stellt die AHN als Erstempfänger den Antrag auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger.

Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Förderbedingungen. Er leitet die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiter. Diesen obliegt die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks und der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung gegenüber dem Erstempfänger.

Der Erstempfänger weist der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid nach.

7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Antragsformulare bereit.

7.5 Anträge gemäß Nummer 2.1 sind bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

Anträge gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 sind mindestens sechs Wochen vor dem individuellen Projektbeginn zu stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)