HIV-RLErl,NI - HIV-Richtlinie Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids
(HIV-Richtlinie)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
HIV-RLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Erl. d. MS v. 24.07.2024 - 304-41606 -

Vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)

- VORIS 21067 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)

Abschnitt 1 HIV-RLErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
HIV-RLErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen zu Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen.

1.2 Prävention i. S. dieser Richtlinie sind Verhaltens- und Verhältnisprävention (strukturelle Prävention), die sich an den Lebensverhältnissen und Bedarfen der durch das Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Betroffenengruppen orientiert. Der Schwerpunkt liegt auf primärer und sekundärer Prävention sexuell übertragbarer Infektionen.

1.3 Wesentliche Ziele sind

  • Neuinfektionen und Aidserkrankungen zu verhindern, insbesondere bei den durch das Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Betroffenengruppen,

  • die Diskriminierung, Abwertung, Stigmatisierung und Ausgrenzung von Menschen mit HIV und Aids zu verhindern.

1.4 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, nach

  • der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023),

  • dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

1.5 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)

Abschnitt 2 HIV-RLErl - Gegenstand der Förderung

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Niedersachsen
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21067

2.1 Gefördert werden Einrichtungen, die überwiegend auf dem Gebiet der primären Prävention tätig sind, die Ratsuchende diskriminierungsfrei und offen empfangen sowie diese geschlechtsspezifisch adäquat nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beraten oder informieren und insbesondere die in Nummer 1.3 genannten Ziele berücksichtigen.

Zu den Aufgaben der Einrichtungen gehören z. B.:

  • Angebote zur Aufklärung und Hilfen zur Risikominimierung,

  • Beratung von Menschen mit HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen und deren An- und Zugehörige, zur psychosozialen Unterstützung sowie ggf. deren Weitervermittlung in geeignete Hilfestrukturen,

  • Initiierung und Durchführung von Testmöglichkeiten und Testkampagnen,

  • Ergänzung oder Stärkung vorhandener Strukturen und Netzwerkarbeit,

  • Stärkung der Selbsthilfe von Menschen mit HIV und Aids,

  • zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit,

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen,

  • Vorträge, Seminare und Informationsangebote (zum Beispiel Informationsstände).

Die Einrichtungen können Schwerpunkte setzen.

2.2 Gefördert werden Projekte, die überwiegend auf dem Gebiet der primären Prävention ansetzen, insbesondere die in Nummer 1.3 genannten Ziele berücksichtigen und dabei einen oder mehrere der folgenden Inhalte einbeziehen:

  • Durchführung von Projekten mit landesweiter Ausstrahlung,

  • Durchführung von Testprojekten mit einem gruppenspezifischen Schwerpunkt (einschließlich Beratung oder Veranstaltungen, z. B. Workshops, Gruppenangebote, Informationsveranstaltungen),

  • Durchführung von Projekten mit präventivem Charakter, auch in Weiterbildungs- oder Bildungseinrichtungen für relevante Berufsgruppen zur Gewinnung und Qualifizierung von multiplikatorisch tätigen Personen,

  • Durchführung von partizipativen Projekten, um bisher schwer erreichbare Gruppen einzubinden,

  • Begleitung Betroffener und Stärkung der aktivistischen Selbsthilfeorganisationen,

  • Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Aufklärungsmaterialien, sofern keine adaptierbaren Informationsmaterialien - herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder der Deutschen Aidshilfe - vorliegen.

2.3 Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen und Projekte der Aidshilfe Niedersachsen Landesverband e. V. (im Folgenden: AHN) förderfähig:

  • fachliche Unterstützung der regionalen Einrichtungen und bedarfsorientierte Begleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen vor Ort,

  • Evaluierungen der Präventionsarbeit in Niedersachsen,

  • landesweite Modellprojekte mit gruppenspezifischen und passgenauen Präventionsangeboten zur Umsetzung durch die regionalen Mitgliedsorganisationen der AHN,

  • Erstellung von wissenschaftlichen Studien einschließlich Evaluierungsvorhaben von übergeordneter Bedeutung.

2.4 Ausgaben, die mit Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können, sind nicht förderfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)

Abschnitt 3 HIV-RLErl - Zuwendungsempfänger

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3.1 Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die präventiv zur Umsetzung der Ziele in Nummer 1.3 tätig sind.

Die AHN ist berechtigt, als Erstempfänger Zuwendungen auf der Grundlage von Anträgen der Letztempfänger weiterzuleiten. Der AHN obliegen dabei im Rahmen der Antragstellung die Planung und Koordinierung der Mittelvergabe und diesbezüglicher Abstimmungsprozesse.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)

Abschnitt 4 HIV-RLErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
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4.1 Gefördert werden nur solche Zuwendungsempfänger, die entsprechend ihrer Aufgabenstellung nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, sondern sich - neben öffentlichen Zuschüssen - aus Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren.

4.2 Nicht gefördert werden Einrichtungen und Projekte, die Doppelstrukturen schaffen oder begünstigen. Eine Doppelstruktur kann gegeben sein, wenn zwei oder mehrere im sozialen und Gesundheitsbereich tätige Organisationen im selben Einzugsgebiet Präventionsmaßnahmen i. S. der Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 für die gleiche Zielgruppe durchführen.

4.3 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann gemäß VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO mit 15 EUR/h bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sofern die Leistungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 oder 2.3 in der Einrichtung oder im unmittelbaren Leistungsfeld der Einrichtung erbracht werden. Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Zuwendungsempfänger gelten nicht als Bürgerschaftliches Engagement.

Die Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass für alle ehrenamtlichen Leistungen und Aufgaben entsprechende Qualifikationen bei der jeweiligen Person vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)