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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HIV-RLErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
HIV-RLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur institutionellen Förderung oder in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Eine Festbetragsfinanzierung zur institutionellen Förderung kann dann gewährt werden, wenn der Anteil des Landes 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Zuwendungen können bis zur Höhe von 85 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.

Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen und in Absprache mit dem MS Ausnahmen von der Förderhöhe zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)