Abschnitt 4 HIV-RLErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- HIV-RLErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
4.1 Gefördert werden nur solche Zuwendungsempfänger, die entsprechend ihrer Aufgabenstellung nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, sondern sich - neben öffentlichen Zuschüssen - aus Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren.
4.2 Nicht gefördert werden Einrichtungen und Projekte, die Doppelstrukturen schaffen oder begünstigen. Eine Doppelstruktur kann gegeben sein, wenn zwei oder mehrere im sozialen und Gesundheitsbereich tätige Organisationen im selben Einzugsgebiet Präventionsmaßnahmen i. S. der Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 für die gleiche Zielgruppe durchführen.
4.3 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann gemäß VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO mit 15 EUR/h bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sofern die Leistungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 oder 2.3 in der Einrichtung oder im unmittelbaren Leistungsfeld der Einrichtung erbracht werden. Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Zuwendungsempfänger gelten nicht als Bürgerschaftliches Engagement.
Die Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass für alle ehrenamtlichen Leistungen und Aufgaben entsprechende Qualifikationen bei der jeweiligen Person vorliegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)