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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HIV-RLErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
HIV-RLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

2.1 Gefördert werden Einrichtungen, die überwiegend auf dem Gebiet der primären Prävention tätig sind, die Ratsuchende diskriminierungsfrei und offen empfangen sowie diese geschlechtsspezifisch adäquat nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beraten oder informieren und insbesondere die in Nummer 1.3 genannten Ziele berücksichtigen.

Zu den Aufgaben der Einrichtungen gehören z. B.:

  • Angebote zur Aufklärung und Hilfen zur Risikominimierung,

  • Beratung von Menschen mit HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen und deren An- und Zugehörige, zur psychosozialen Unterstützung sowie ggf. deren Weitervermittlung in geeignete Hilfestrukturen,

  • Initiierung und Durchführung von Testmöglichkeiten und Testkampagnen,

  • Ergänzung oder Stärkung vorhandener Strukturen und Netzwerkarbeit,

  • Stärkung der Selbsthilfe von Menschen mit HIV und Aids,

  • zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit,

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen,

  • Vorträge, Seminare und Informationsangebote (zum Beispiel Informationsstände).

Die Einrichtungen können Schwerpunkte setzen.

2.2 Gefördert werden Projekte, die überwiegend auf dem Gebiet der primären Prävention ansetzen, insbesondere die in Nummer 1.3 genannten Ziele berücksichtigen und dabei einen oder mehrere der folgenden Inhalte einbeziehen:

  • Durchführung von Projekten mit landesweiter Ausstrahlung,

  • Durchführung von Testprojekten mit einem gruppenspezifischen Schwerpunkt (einschließlich Beratung oder Veranstaltungen, z. B. Workshops, Gruppenangebote, Informationsveranstaltungen),

  • Durchführung von Projekten mit präventivem Charakter, auch in Weiterbildungs- oder Bildungseinrichtungen für relevante Berufsgruppen zur Gewinnung und Qualifizierung von multiplikatorisch tätigen Personen,

  • Durchführung von partizipativen Projekten, um bisher schwer erreichbare Gruppen einzubinden,

  • Begleitung Betroffener und Stärkung der aktivistischen Selbsthilfeorganisationen,

  • Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Aufklärungsmaterialien, sofern keine adaptierbaren Informationsmaterialien - herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder der Deutschen Aidshilfe - vorliegen.

2.3 Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen und Projekte der Aidshilfe Niedersachsen Landesverband e. V. (im Folgenden: AHN) förderfähig:

  • fachliche Unterstützung der regionalen Einrichtungen und bedarfsorientierte Begleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen vor Ort,

  • Evaluierungen der Präventionsarbeit in Niedersachsen,

  • landesweite Modellprojekte mit gruppenspezifischen und passgenauen Präventionsangeboten zur Umsetzung durch die regionalen Mitgliedsorganisationen der AHN,

  • Erstellung von wissenschaftlichen Studien einschließlich Evaluierungsvorhaben von übergeordneter Bedeutung.

2.4 Ausgaben, die mit Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können, sind nicht förderfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)