Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 9 Nds. LVRdErl - IX. Drittschuldnervertretung

Bibliographie

Titel
Vertretung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Nds. LVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Das Land wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüssen oder bei der Benachrichtigung über eine bevorstehende Pfändung (§ 845 ZPO) als Drittschuldner vertreten

  1. 1.

    bei der Pfändung von Bezügen (Besoldung und Entgelte), Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld usw.) und das Altersgeld durch die Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat;

  2. 2.

    bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle;

  3. 3.

    bei Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.