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Abschnitt 9 Nds. LVRdErl - IX. Drittschuldnervertretung

Bibliographie

Titel
Vertretung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Nds. LVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Das Land wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüssen oder bei der Benachrichtigung über eine bevorstehende Pfändung (§ 845 ZPO) als Drittschuldner vertreten

  1. 1.

    bei der Pfändung von Bezügen (Gehalt, Vergütung und Lohn) und Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld usw.) durch die Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat;

  2. 2.

    bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle;

  3. 3.

    bei Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.