Abschnitt 9 Nds. LVRdErl - IX. Drittschuldnervertretung
Bibliographie
- Titel
- Vertretung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. LVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Das Land wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüssen oder bei der Benachrichtigung über eine bevorstehende Pfändung (§ 845 ZPO) als Drittschuldner vertreten
- 1.
bei der Pfändung von Bezügen (Gehalt, Vergütung und Lohn) und Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld usw.) durch die Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat;
- 2.
bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle;
- 3.
bei Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.