§ 12 Nds. MVollzG - Zuwendungen und sonstige Einkünfte, Überbrückungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Für die Leistung wirtschaftlich ergiebiger Arbeit erhält der Untergebrachte vom Träger der Einrichtung eine angemessene Zuwendung, die Art und Umfang der Tätigkeit entspricht. Zuwendungen können auch für eine sonstige Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitstherapie, für die Teilnahme an beruflicher Eingliederung, am Unterricht oder an heilpädagogischer Förderung gewährt werden.
(2) Die Befugnis des Untergebrachten zur Verfügung über Zuwendungen und sonstige Einkünfte ist entsprechend den Grundsätzen zu regeln, die für Kranke und Behinderte in den psychiatrischen Landeskrankenhäusern gelten, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt.
(3) In geeigneten Fällen soll von den Zuwendungen und den sonstigen Einkünften ein Betrag zurückgelegt werden, der zur Eingliederung des Untergebrachten bestimmt ist (Überbrückungsgeld). Das Überbrückungsgeld soll bis zur Höhe desjenigen Betrages gebildet werden, der dem Untergebrachten und den Personen, denen gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet ist, den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichert. Das Überbrückungsgeld ist unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung wie Mündelgeld anzulegen. Der gesetzliche Vertreter sowie die Personen oder Stellen, die bei der Eingliederung mitwirken, sollen an den Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung des Überbrückungsgeldes beteiligt werden.