Abschnitt 6 JAöVwDRdErl - Ausbildungszeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- JAöVwDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Referendarinnen und Referendare erhalten über ihre Ausbildung am Arbeitsplatz und über ihre Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Ausbildungszeugnisse gemäß § 35 NJAVO (Anlage 4). Das Zeugnis ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung dem zuständigen Oberlandesgericht zuzuleiten.
In der Wahlstation ist statt eines Zeugnisses eine Teilnahmebescheinigung zu erteilen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)