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  • ab 03.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SI-FördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation"
Redaktionelle Abkürzung
SI-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

2.1 Gegenstände der Förderung sind

2.1.1
Projekte, die aufgrund ihres sozial-innovativen Charakters der Entwicklung, Erprobung und Umsetzung neuer und verbesserter Lösungen für soziale Herausforderungen und zur Deckung lokaler und regionaler Bedarfe dienen und die grundsätzlich auf andere Regionen übertragbar sind. Gefördert werden Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

2.1.1.1
Anpassung von Unternehmen, Unternehmerinnen, Unternehmern und Arbeitskräften an den Wandel, insbesondere

  • durch Gestaltung der digitalen, ökologischen und gesellschaftlichen Transformation,

  • durch strukturelle Veränderungen der Arbeits- und Unternehmensorganisation zur Gestaltung eines inklusiven, diversen, gesundheitsfördernden und attraktiven Arbeitsumfeldes;

2.1.1.2
Sicherung des Zugangs zu sowie Verbesserung und Ausweitung von erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge, insbesondere

  • durch Ansätze zur Bewältigung von gesellschaftlichen Herausforderungen, vor allem in den Bereichen Kinder, Jugend, Migration, ältere und alte Menschen, Menschen mit Behinderung sowie sozial Benachteiligte,

  • durch fach- und/oder sektorenübergreifende Ansätze oder Kooperationen von Institutionen und Stakeholdern, z. B. Anbietern sozialer Dienstleistungen mit Forschungseinrichtungen, Betroffenen und Nutzerinnen und Nutzern;

2.1.2
drei Stellen für Soziale Innovation, davon je eine im Bereich der Landesspitzenverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie der Wohlfahrt, die jeweils ihren Sitz in Niedersachsen haben. Zu den Aufgaben der Stellen für Soziale Innovation gehören die Unterstützung und Aktivierung regionaler Akteure und Sozialpartner bei der Identifizierung und Entwicklung von Projektansätzen nach Nummer 2.1.1 sowie die Unterstützung der Projektträger bei der Umsetzung sozial-innovativer Projekte einschließlich des Aufbaus und der Pflege von Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks und der Verbreitung bewährter innovativer Lösungsansätze. Des Weiteren prüfen die Stellen für Soziale Innovation Möglichkeiten zu transnationaler Kooperation und transnationaler Verbreitung von Projekten oder Projektergebnissen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte,

2.2.1
deren Projektziel die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitslosen und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Deckung des regionalen Fachkräftebedarfs ist,

2.2.2
deren Projektziel die formale, berufliche Weiterbildung von Fachkräften ist. Dies betrifft nicht kurzzeitige, projektbezogene Qualifizierungen und Schulungen, wenn sie für den Projekterfolg oder zur Erreichung der Projektziele zwingend erforderlich sind. Die Notwendigkeit der Qualifizierung und/oder Schulung ist im Antrag entsprechend darzulegen.

2.2.3
für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

2.2.4
bei denen festgestellt wird, dass die Förderung eine Beihilfe i. S. der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) darstellen würde. Ebenfalls ausgeschlossen ist auch eine Förderung als De-Minimis-Beihilfe oder eine De-Minimis-Beihilfe an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen. Bei Projekten, die nicht unter diesen Ausschluss fallen, ist ausdrücklich festzustellen, dass keine Beihilferelevanz vorliegt.

2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1096)