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  • ab 01.06.1957 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AAVRdErl

Bibliographie

Titel
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Redaktionelle Abkürzung
AAVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052000000001

3.
Schriftverkehr mit deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland.

Ein unmittelbarer Schriftverkehr ist nur in Konsularsachen (vgl. Nr. 11) zulässig und auch nur dann, wenn sich eine konsularische Abteilung bei der deutschen diplomatischen Vertretung befindet. In diesen Fällen gilt Nr. 2 entsprechend. In allen anderen Fällen ist die beabsichtigte Anfrage ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.