Abschnitt 5 AAVRdErl
Bibliographie
- Titel
- Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
- Redaktionelle Abkürzung
- AAVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21052000000001
5.
Schriftverkehr mit Zentral-, Provinzial- und Lokalbehörden ausländischer Staaten.
Ein unmittelbarer Schriftverkehr ist unzulässig. Schreiben dieser Stellen sind unerledigt unter höflichem Hinweis auf den diplomatischen Weg und unter Bezugnahme auf die internationalen Gpflogenheiten (1) zurückzugeben. Handelt es sich um ein Schreiben von Behörden ausländischer Staaten, in denen keine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland besteht, so ist das Schreiben der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.
Unberührt hiervon bleibt der übliche unmittelbare Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden im Grenzgebiet.