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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 19 NJG - Androhung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände dies nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. 3Rechtsbehelfe gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs haben keine aufschiebende Wirkung.