Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 13 GaVO - Rettungswege

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 13 Abs. 1 DVNBauO haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Die Rampe braucht abweichend von § 3 Abs. 3 keinen Gehweg zu haben.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

  1. 1.
    bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
  2. 2.
    bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m

erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Bei Mittel- und Großgaragen sind jedoch für Dacheinstellplätze, die im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.