§ 6 NGlüSpG - Vermittlung von Klassenlotterien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Lotterieeinnehmerin oder Lotterieeinnehmer ist, wer für eine Klassenlotterie Glücksspiele
- 1.
im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit den Spielerinnen und Spielern,
- 2.
über Post- oder Mediendienste oder
- 3.
in seiner Verkaufsstelle
vermittelt. 2In Niedersachsen sind nur Verkaufsstellen für die Lotterieeinnahme der Nordwestdeutschen Klassenlotterie zulässig.
(2) 1Der Antrag auf die Erlaubnis für Tätigkeiten nach Absatz 1 wird durch die Klassenlotterie gestellt. 2Es dürfen nicht mehr Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer erlaubt werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich sind. 3§ 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, im Einzelfall die Entscheidung im Einvernehmen mit ihm auch mit Wirkung für Niedersachsen zu treffen.
(4) Der Antrag für Vermittlungsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie, die zugleich Annahmestellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1) sind, kann auch im Auftrag der Nordwestdeutschen Klassenlotterie von dem Veranstalter nach § 5 Abs. 4 gestellt werden.