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  • ab 01.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AhndErl - Vollstreckung des Bußgeldbescheides

Bibliographie

Titel
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
AhndErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Vollstreckung ist zulässig, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist (§ 89 OWiG). Zuständig ist die Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG).

Das Vollstreckungsverfahren richtet sich gemäß § 90 Abs. 1 OWiG nach den in Niedersachsen geltenden Verwaltungsvollstreckungsvorschriften. Die Sondervorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes, insbesondere über Zahlungserleichterungen (§ 93 OWiG), über die Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) und über die Vollstreckung gegen Jugendliche (§ 98 OWiG), sind zu beachten.

Vor einem Antrag auf Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist in der Regel die Geldbuße beizutreiben (§ 95 OWiG). Die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens durch die Bußgeldbehörden richtet sich nach der AV des MJ vom 12. 10. 2011 (Nds. Rpfl. S. 371) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Fahrverbots richtet sich nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 5 und 8 StVG.

Der Bußgeldbescheid enthält Hinweise für den Fall eines Fahrverbots. Darüber hinaus sind betroffene Personen bei mündlichen Vorsprachen, bei Eingaben und anderen geeigneten Anlässen eingehend auf die Wirkungen des Fahrverbots hinzuweisen.

Übersendet die betroffene Person den Führerschein durch die Post, so ist ihr der Tag des Eingangs schriftlich zu bestätigen. Gleichzeitig ist ihr mitzuteilen, mit Ablauf welchen Tages das Fahrverbot endet.

Läuft die Verbotsfrist ab und hat die betroffene Person nicht erklärt, dass sie den Führerschein abholen werde, so ist ihr der Führerschein durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde so rechtzeitig zu übersenden, dass er am letzten Werktag der Verbotsfrist eintrifft. In dem Begleitschreiben ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie vor Ablauf der Verbotsfrist ein Kraftfahrzeug nicht führen darf.