Versionsverlauf

§ 2 NKHG-FörderVO - Grundpauschale

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
c-21065

(1) Die Grundpauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKHG beträgt jährlich

1.für jedes Planbett2 200 Euro,
2.für jeden teilstationären Platz1 000 Euro.

(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich für Planbetten in den Fachrichtungen, deren allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden,

1.bei einem Krankenhaus mit weniger als 231 Planbetten um120 Euro,
2.bei einem Krankenhaus mit 231 bis 330 Planbetten um190 Euro,
3.bei einem Krankenhaus mit 331 bis 630 Planbetten um350 Euro,
4.bei einem Krankenhaus mit mehr als 630 Planbetten um800 Euro.

2Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für Planbetten

1.in der Fachrichtung Neurochirurgie um800 Euro,
2.in der Fachrichtung Herzchirurgie um1 300 Euro,
3.in der Fachrichtung Nuklearmedizin und in der Fachrichtung Strahlentherapie um2 200 Euro.