§ 2 NKHG-FörderVO - Grundpauschale
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG-FörderVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- c-21065
(1) Die Grundpauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKHG beträgt jährlich
1. | für jedes Planbett | 2 150 Euro, |
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2. | für jeden teilstationären Platz | 1 000 Euro. |
(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich für Planbetten in den Fachrichtungen, deren allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden,
1. | bei einem Krankenhaus mit weniger als 231 Planbetten um | 115 Euro, |
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2. | bei einem Krankenhaus mit 231 bis 330 Planbetten um | 180 Euro, |
3. | bei einem Krankenhaus mit 331 bis 630 Planbetten um | 300 Euro, |
4. | bei einem Krankenhaus mit mehr als 630 Planbetten um | 650 Euro. |
2Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für Planbetten
1. | in der Fachrichtung Neurochirurgie um | 750 Euro, |
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2. | in der Fachrichtung Herzchirurgie um | 1 200 Euro, |
3. | in der Fachrichtung Nuklearmedizin und in der Fachrichtung Strahlentherapie um | 2 100 Euro. |