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§ 2 NKHG-FörderVO - Grundpauschale

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Die Grundpauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKHG beträgt jährlich für jedes Planbett und jeden teilstationären Platz

1.bei einem Krankenhaus mit weniger als 231 Planbetten und teilstationären Plätzen2.260 Euro,
2.bei einem Krankenhaus mit 231 bis 330 Planbetten und teilstationären Plätzen2.385 Euro,
3.bei einem Krankenhaus mit 331 bis 630 Planbetten und teilstationären Plätzen2.500 Euro,
4.bei einem Krankenhaus mit mehr als 630 Planbetten und teilstationären Plätzen2.950 Euro.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich für jedes Planbett

1.in der Fachrichtung Neurochirurgie um800 Euro,
2.in der Fachrichtung Herzchirurgie um1.200 Euro,
3.in der Fachrichtung Nuklearmedizin oder der Fachrichtung Strahlentherapie um2.100 Euro.