§ 2 NKHG-FörderVO - Grundpauschale
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG-FörderVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
(1) Die Grundpauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKHG beträgt jährlich für jedes Planbett und jeden teilstationären Platz
1. | bei einem Krankenhaus mit weniger als 231 Planbetten und teilstationären Plätzen | 2.260 Euro, |
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2. | bei einem Krankenhaus mit 231 bis 330 Planbetten und teilstationären Plätzen | 2.385 Euro, |
3. | bei einem Krankenhaus mit 331 bis 630 Planbetten und teilstationären Plätzen | 2.500 Euro, |
4. | bei einem Krankenhaus mit mehr als 630 Planbetten und teilstationären Plätzen | 2.950 Euro. |
(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich für jedes Planbett
1. | in der Fachrichtung Neurochirurgie um | 800 Euro, |
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2. | in der Fachrichtung Herzchirurgie um | 1.200 Euro, |
3. | in der Fachrichtung Nuklearmedizin oder der Fachrichtung Strahlentherapie um | 2.100 Euro. |