NKHG-FörderVO,NI - NKHG-Förderverordnung

Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
c-21065

Vom 15. November 2012 (Nds. GVBl. S. 455 - VORIS 21065 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2021 (Nds. GVBl. S. 756)

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz, Wertgrenze1
Grundpauschale2
Leistungspauschale3
Zuschlag für Ausbildungsplätze4
Inkraftreten5

§ 1 NKHG-FörderVO - Grundsatz, Wertgrenze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
c-21065

(1) Die Berechnung der Pauschalmittel für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern einschließlich der medizinisch-technischen Großgeräte sowie für kleine bauliche Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 NKHG richtet sich nach den §§ 2 bis 4.

(2) Die Wertgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 NKHG beträgt 300.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

§ 2 NKHG-FörderVO - Grundpauschale

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
c-21065

(1) Die Grundpauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKHG beträgt jährlich

1.für jedes Planbett2 200 Euro,
2.für jeden teilstationären Platz1 000 Euro.

(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich für Planbetten in den Fachrichtungen, deren allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden,

1.bei einem Krankenhaus mit weniger als 231 Planbetten um120 Euro,
2.bei einem Krankenhaus mit 231 bis 330 Planbetten um190 Euro,
3.bei einem Krankenhaus mit 331 bis 630 Planbetten um350 Euro,
4.bei einem Krankenhaus mit mehr als 630 Planbetten um800 Euro.

2Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für Planbetten

1.in der Fachrichtung Neurochirurgie um800 Euro,
2.in der Fachrichtung Herzchirurgie um1 300 Euro,
3.in der Fachrichtung Nuklearmedizin und in der Fachrichtung Strahlentherapie um2 200 Euro.

§ 3 NKHG-FörderVO - Leistungspauschale

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
c-21065

(1) 1Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die Krankenhäuser mit DRG-Vergütungssystem wird auf der Basis der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) geregelten Summe der Bewertungsrelationen jährlich berechnet. 2Der Summe der Bewertungsrelationen wird die Summe der Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 KHEntgG, geteilt durch den Landesbasisfallwert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG), hinzugerechnet. 3Der Förderbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Wertes nach den Sätzen 1 und 2

  1. 1.

    mit 10,00 Euro

    bei einem Wert unter 5 000,

  2. 2.

    mit 11,00 Euro

    bei einem Wert von 5 000 bis unter 10 000,

  3. 3.

    mit 13,00 Euro

    bei einem Wert von 10 000 bis unter 15 000,

  4. 4.

    mit 14,00 Euro

    bei einem Wert von 15 000 bis unter 20 000,

  5. 5.

    mit 16,00 Euro

    bei einem Wert von 20 000 bis unter 25 000,

  6. 6.

    mit 18,00 Euro

    bei einem Wert von 25 000 und mehr.

(2) Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die psychiatrischen und die psychosomatischen Einrichtungen im Sinne des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beträgt 5 Euro je voll- oder teilstationärem Fall.

(3) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind

  1. 1.

    der Wert nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf der Grundlage der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG und den §§ 11 und 13 KHEntgG und

  2. 2.

    der Landesbasisfallwert, der für das Jahr der Vereinbarung oder Festsetzung nach Nummer 1 gilt.

Für die Berechnung nach Absatz 2 ist die Fallzahl maßgebend, die sich aus der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG ergibt.

§ 4 NKHG-FörderVO - Zuschlag für Ausbildungsplätze

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Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
c-21065

1Der Zuschlag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKHG beträgt für jeden im Vorjahr belegten Ausbildungsplatz 120 Euro; nicht ganzjährig belegte Ausbildungsplätze werden anteilig mit den Monaten gezählt, in denen sie belegt waren. 2Der Zuschlag wird nur bewilligt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze nach Satz 1 der Bewilligungsbehörde vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres mitgeteilt wird.