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§ 1 NKHG-FörderVO - Grundsatz, Wertgrenze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
c-21065

(1) Die Berechnung der Pauschalmittel für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern einschließlich der medizinisch-technischen Großgeräte sowie für kleine bauliche Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 NKHG richtet sich nach den §§ 2 bis 4.

(2) Die Wertgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 NKHG beträgt 300.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer.