§ 1 NKHG-FörderVO - Grundsatz, Wertgrenze
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG-FörderVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- c-21065
(1) Die Berechnung der Pauschalmittel für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern einschließlich der medizinisch-technischen Großgeräte sowie für kleine bauliche Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 NKHG richtet sich nach den §§ 2 bis 4.
(2) Die Wertgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 NKHG beträgt 300.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer.