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§ 4 NKHG-FörderVO - Zuschlag für Ausbildungsplätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
c-21065

1Der Zuschlag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKHG beträgt für jeden im Vorjahr belegten Ausbildungsplatz 120 Euro; nicht ganzjährig belegte Ausbildungsplätze werden anteilig mit den Monaten gezählt, in denen sie belegt waren. 2Der Zuschlag wird nur bewilligt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze nach Satz 1 der Bewilligungsbehörde vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres mitgeteilt wird.