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§ 5 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist in drei Stücken bei dem Oberlandesgericht einzureichen, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört. Für die Bewerbung sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

(2) Der Antrag muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Dem Antrag muss eine eigenhändig unterschriebene Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers beigefügt werden, in der die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 6 und 7 BNotO, im Einzelnen dargelegt und die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert wird. 3Weiter ist eine Erklärung abzugeben:

  1. a)

    über die Staatsangehörigkeit;

  2. b)

    über den Ort, der als Amtssitz erstrebt wird;

  3. c)

    ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war;

  4. d)

    ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie oder er sonst in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO);

  5. e)

    über Nebenbeschäftigungen; hierzu gehört auch eine Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (§ 46 BRAO, § 8 BNotO); f ) bei welchen Stellen Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, geführt werden;

  6. g)

    ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war;

  7. h)

    welche beruflichen Zusammenschlüsse oder Verbindungen bestehen oder beabsichtigt sind.

(3) Dem Antrag sind jeweils zweifach beizufügen:

  1. a)

    beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt;

  2. b)

    beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der notariellen Fachprüfung;

  3. c)

    Nachweis über die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer;

  4. d)

    gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO.

(4) Dem Antrag sollen ferner ein mit einer eigenhändigen Unterschrift und der Angabe des Aufnahmejahres versehenes Passbild sowie ein von der Bewerberin oder dem Bewerber eigenhändig unterschriebener Lebenslauf beigefügt werden.

(5) Der Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO auf Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 4 BNotO (Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit) sowie von Zeiten wegen des vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen auf die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO ist in zwei Stücken gemeinsam mit der Bewerbung zu stellen. Entsprechende Nachweise sind jeweils zweifach beizufügen.

(6) Bei jeder neuen Stellenausschreibung ist eine erneute Bewerbung unter Beifügung der Unterlagen erforderlich, auch wenn über eine frühere Bewerbung noch nicht abschließend entschieden worden ist.