§ 5 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist in drei Stücken bei dem Oberlandesgericht einzureichen, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört. Für die Bewerbung sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.
(2) Der Antrag muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Weiter ist eine Erklärung abzugeben:
- a)über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit;
- b)über den Ort, der als Amtssitz erstrebt wird;
- c)ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war;
- d)ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO);
- e)über Nebenbeschäftigungen; hierzu gehört auch eine Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (§ 46 BRAO, § 8 BNotO);
- f)bei welchen Stellen Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, geführt werden;
- g)ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war;
- h)welche beruflichen Zusammenschlüsse oder Verbindungen bestehen oder beabsichtigt sind.
(3) Dem Antrag sollen ferner ein mit einer eigenhändigen Unterschrift und der Angabe des Aufnahmejahres versehenes Passbild sowie ein Lebenslauf beigefügt werden.
(4) Die für das Auswahlverfahren erforderlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen (§§ 2 bis 4) sind dem Antrag in zwei Stücken beizufügen.
(5) Bei jeder neuen Stellenausschreibung ist eine erneute Bewerbung unter Beifügung der Unterlagen erforderlich, auch wenn über eine frühere Bewerbung noch nicht abschließend entschieden worden ist.