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  • ab 08.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FERdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Ein wesentlicher Aspekt der Geldwäschebekämpfung ist das Verhindern der Einschleusung von illegal erworbenen Vermögenswerten in das legale Wirtschaftsleben mit dem Ziel, den kriminellen Hintergrund aufzudecken, der Organisierten Kriminalität ihre finanzielle Grundlage zu entziehen und ihre Strukturen zu zerstören. Dieses Ziel lässt sich auch auf die Allgemeine Kriminalität und Delikte der Terrorismusfinanzierung sowie der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität übertragen.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155) - sog. vierte EU-Geldwäscherichtlinie - und zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) - sog. EU-Geldtransferverordnung - wurde mit Wirkung vom 26.06.2017 das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) komplett neu gefasst.

Die nach dem GwG Verpflichteten sowie deren Aufsichtsbehörden sind nunmehr nach den §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, verdächtige Transaktionen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) zu melden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie wurden der Kreis dieser Verpflichteten noch einmal erweitert und ihre Aufsichtspflichten verschärft.

Die FIU als eine dem Bundesfinanzministerium unterstellte und bei der Generalzolldirektion angesiedelte, rein administrative Behörde erhebt und analysiert Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat und gibt diese an zuständige Strafverfolgungsbehörden und andere staatliche Stellen zum Zweck der Aufklärung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten weiter. Als zentrale Meldestelle gemäß § 27 GwG nimmt ausschließlich sie Verdachtsmeldungen der Verpflichteten entgegen und übermittelt das Ergebnis ihrer operativen Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen gemäß § 32 Abs. 2 GwG der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Das bisherige zweistufige Verfahren, in dem Verdachtsmeldungen ausschließlich durch Strafverfolgungsbehörden bearbeitet worden sind, ist somit durch ein dreistufiges Verfahren mit einer vorgeschalteten administrativen Behörde abgelöst worden.

Um effektive Geldwäscheermittlungen gewährleisten zu können, bedarf es daher einer zügigen und engen Zusammenarbeit zwischen FIU, Staatsanwaltschaft und Polizei sowie eines effektiven Zusammenwirkens der Strafverfolgungsbehörden mit den anzeigenden Institutionen.

Einen weiteren juristischen Meilenstein in der Bekämpfung der Geldwäsche stellt die Novellierung des § 261 StGB zum 09.03.2021 dar. Durch den hiermit u. a. eingeführten "All-Crimes-Ansatz" bzw. den Wegfall eines Vortatenkataloges wird der Anwendungsbereich des Paragrafen erheblich erweitert. Der sich dadurch bereits andeutende Fallzahlenanstieg unterstreicht die Erforderlichkeit einer effektiven Zusammenarbeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 185)