Abschnitt 6 LBBFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- LBBFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
Die Angaben im Antrag und in den vorzulegenden Unterlagen und Nachweisen sind subventionserheblich i. S. des § 264 StGB. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Lauf der Abwicklung des Vorhabens und während der Zweckbindung ändern, sind von dem Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Bewilligungsstelle hat die Antragsteller entsprechend zu belehren.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)