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  • ab 27.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 LBBFördErl - Anweisung zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
LBBFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover.

7.3 Zuwendungsanträge müssen grundsätzlich mindestens sechs Monate vor der Betriebsaufnahme bei der Bewilligungsstelle eingehen.

7.4 Vorabbekanntmachungen und die Ausschreibung von Betriebsleistungen, die Bestandteil einer landesbedeutsamen Buslinie sein sollen, stellen keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar, solange die Bestellung der zu fördernden Betriebsleistungen nicht verbindlich erfolgt. Eine frühzeitige Erörterung und Abstimmung mit der Bewilligungsstelle, ob geplante Schritte die Förderfähigkeit des Projekts berühren, wird empfohlen.

7.5 Erfolgt die Bestellung der Betriebsleistungen einer landesbedeutsamen Buslinie durch mehrere Aufgabenträger, d. h. die Betriebsleistungen werden in mehreren oder einem gemeinschaftlichen Vertrag unterschiedlicher Aufgabenträger vergeben, so ist je Buslinie nur ein gemeinsamer Förderantrag durch einen die Federführung für das Zuwendungsverfahren übernehmenden Aufgabenträger möglich. Dieser hat die anteiligen Zuwendungen ggf. an die weiteren beteiligten Aufgabenträger gemäß der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO weiterzuleiten.

7.6 Die jährlichen Zuwendungen werden grundsätzlich zu einem festen Termin ausgezahlt. Die Beträge sollen die Verwendungsnachweisprüfung des Vorjahres nach Nummer 7.7 berücksichtigen.

7.7 Für jedes Kalenderjahr ist innerhalb von zwei Monaten nach der Abrechnung zwischen dem Aufgabenträger und den mit der Betriebsleistung beauftragten Verkehrsunternehmen ein Jahresverwendungs- und Qualitätsbericht einzureichen. Dieser Bericht hat die tatsächlich erbrachte Betriebsleistung, die zuwendungsfähigen Ausgaben, die linienspezifischen Einnahmen und Daten aus Fahrgastzählungen (z. B. Personenkilometer) zu beinhalten.

7.8 Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und spätestens vier Monate nach Abrechnung des letzten geförderten Kalenderjahres zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen ist ein Sachbericht vorzulegen, der die Angaben der Jahresverwendungs- und Qualitätsberichte und Fördermittelzahlungen für den Gesamtzeitraum in einer Übersicht zusammenfasst und eine verkehrliche und wirtschaftliche Bewertung des Aufgabenträgers enthält.

7.9 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). Die Bewilligungsstelle hat darauf hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)