Abschnitt 4 HFRPers - Personalkostenbudgetierung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
- Amtliche Abkürzung
- HFRPers
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
4.1 Personalausgaben in Kapiteln, in denen ein Beschäftigungsvolumen (BV) und ein Budget im Haushaltsplan ausgewiesen sind, unterliegen der Personalkostenbudgetierung (PKB). Grundlage für die PKB ist das von der LReg in ihrer Sitzung am 6. 5. 1997 beschlossene "Gesamtkonzept zur Einführung der Personalkostenbudgetierung in der Landesverwaltung" vom 28. 2. 1997.
4.2 Im BV sind alle Beschäftigungsverhältnisse eines Kapitels enthalten, die aus den Ansätzen für Dienstbezüge und Entgelte der Gruppen 422 und 428 sowie in Einzelfällen der Gruppe 429 finanziert werden, ohne Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Auszubildende und ohne Titelgruppenpersonal sowie Personal in Landesbetrieben.
4.2.1 Die durch das BV für die jeweiligen Kapitel vorgegebene Beschäftigungszahl (in Vollzeiteinheiten) gilt als jahresdurchschnittlicher Richtwert.
4.2.2 Das BV kann sich im laufenden Haushaltsjahr u. a. verändern
durch über- oder außerplanmäßige Erhöhung des Personalkostenbudgets,
durch Umsetzungen gemäß § 50 LHO,
durch Vollzug von kw-Vermerken sowie
bei zulässiger kapitelübergreifender Verwendung von Stellen.
Entsprechende Veränderungen sind dem MF über die obersten Landesbehörden unverzüglich anzuzeigen.
4.2.3 Die Zuweisung des BV an die bewirtschaftenden Dienststellen richtet sich nach VV Nrn. 1.2 bis 1.8 zu § 34 LHO.
4.3 Die Stellen bilden die strukturelle Vorgabe für die Einstufungen in Besoldungsgruppen.
4.4 Die im Personalkostenbudget zur Verfügung stehenden Mittel bilden den Rahmen, innerhalb dessen das BV, die Stellen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten im Tarifbereich bewirtschaftet werden können. Sofern Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, kann das BV entsprechend überschritten werden. Die Überschreitungen dürfen nicht zu Mehrausgaben in Folgejahren führen.
4.5 Bei der Abordnung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern von anderen Dienstherren gilt in PKB-Bereichen das BV in entsprechender Höhe als gesperrt. Satz 1 gilt für die Abordnung von Beschäftigten von Arbeitgebern außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung entsprechend. Die obersten Landesbehörden melden dem MF (Referat 12) bis zum 15. Januar des Folgejahres, in welcher Höhe diese Sperrungen im jeweiligen Jahr eingetreten sind. Ein entsprechender Mustervordruck wird zu gegebener Zeit übersandt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)