§ 4 PsychGremV - Bildung und Zusammensetzung der besonderen Besuchskommissionen, Berufung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- PsychGremV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040100000
Für die besonderen Besuchskommissionen gilt § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 3, 4 und 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Justizministeriums berufen; die Fachbehörde hört vor ihrem Vorschlag die Verbände und Vereinigungen an, die in Niedersachsen einen repräsentativen Teil derjenigen Personen vertreten, die in den in Nummer 2 genannten Aufgabengebieten beruflich oder ehrenamtlich tätig sind.
- 2.
Die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sollen über bereichsspezifische Berufs- oder Lebenserfahrung verfügen, insbesondere durch berufliche oder ehrenamtliche Arbeit in der forensischen Psychiatrie, der Strafrechtspflege, der Führungsaufsicht, dem Ambulanten Justizsozialdienst, der Jugendgerichtshilfe, der Straffälligenhilfe oder der Hilfe für Abhängigkeitskranke oder -gefährdete.
- 3.
Ein Mitglied soll zugleich der örtlich zuständigen Besuchskommission nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehören.