§ 4 PsychGremV - Bildung und Zusammensetzung der besonderen Besuchskommissionen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- PsychGremV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040100000
Für die besonderen Besuchskommissionen gilt § 3 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Justizministeriums berufen; die Fachbehörde hört vor ihrem Vorschlag die Verbände und Vereinigungen an, die in Niedersachsen einen repräsentativen Teil derjenigen Personen vertreten, die in den in Nummer 2 genannten Aufgabengebieten beruflich oder ehrenamtlich tätig sind.
- 2.
Die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sollen über bereichsspezifische Berufs- oder Lebenserfahrung verfügen, insbesondere durch berufliche oder ehrenamtliche Arbeit in der forensischen Psychiatrie, der Strafrechtspflege, der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Straffälligenhilfe oder der Hilfe für Abhängigkeitskranke oder -gefährdete.
- 3.
Ein Mitglied soll zugleich der örtlich zuständigen Besuchskommission angehören.
- 4.
Der Ausschuss kann bestimmen, dass eine besondere Besuchskommission in der Weise gebildet wird, dass ihr die Mitglieder der Besuchskommission angehören und die Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Ausschuss zwei zusätzliche Mitglieder beruft; diese sollen über die in Nummer 2 bezeichnete Erfahrung verfügen.