Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 TbVO - Ausstellen der Todesbescheinigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
Amtliche Abkürzung
TbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) Für die Todesbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(2) 1Blatt 1 der Todesbescheinigung ist für die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes, Blatt 2 für die Landesstatistikbehörde und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen, Blatt 3 für das Standesamt und Blatt 4 für Zwecke der zweiten Leichenschau nach § 12 BestattG bestimmt. 2Blatt 5 verbleibt bei der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat.