§ 7 Nds. MVollzG - Behandlungs- und Eingliederungsplan
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstandes und der Lebensverhältnisse des Untergebrachten wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufnahmeuntersuchung und, soweit erforderlich, ergänzender human- und sozialwissenschaftlicher Erhebungen unverzüglich ein Behandlungs- und Eingliederungsplan aufgestellt. Er soll mindestens die notwendigen Maßnahmen der Behandlung einschließlich psychotherapeutischer Maßnahmen sowie medizinische, pädagogische, soziale und berufliche Eingliederungsmaßnahmen umfassen.
(2) Der Plan ist, längstens im Abstand von sechs Monaten, der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen. Dabei sind die Möglichkeiten für Lockerungen des Vollzuges, für Beurlaubungen und für eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zu prüfen. Wenn abzusehen ist, dass die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder dass der Untergebrachte entlassen wird, so sollen auch Angaben über die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen aufgenommen werden.
(3) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist mit dem Untergebrachten zu erörtern. Der gesetzliche Vertreter erhält Gelegenheit, an der Erörterung teilzunehmen.