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§ 10 NSchlG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Klagen, die vor dem 1. Januar 2010 bei Gericht eingegangen sind. 2Gleiches gilt für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.