§ 85 NJVollzG - Ärztliche Überwachung bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 1 Nrn. 5 und 6
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Eine Gefangene oder ein Gefangener, die oder der in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder die oder der gefesselt ist, ist alsbald und in der Folge möglichst täglich von einer Ärztin oder einem Arzt aufzusuchen. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes.
(2) Eine Ärztin oder ein Arzt ist regelmäßig zu hören, solange der oder dem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.